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Mit welcher Summe hafte ich in der Insolvenz der Gesellschaft?

Nach der Regelung in § 236 Abs. 2 Handelsgesetzbuch besteht die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter vom stillen Gesellschafter den Teil des Einlagebetrages einfordert, den der stille Gesellschafter bislang nicht gezahlt hat (offene Raten des Einlagebetrages).

Der Insolvenzverwalter kann den Einlagebetrag bis zur Höhe des Betrages einfordern, der zur Deckung des Anteils des Gesellschafters am Gesamtverlust der Gesellschaften (z.B. der IBEKA AG und der GOJ AG) benötigt wird.

Ob und inwieweit der Insolvenzverwalter von diesem Recht Gebrauch machen wird, ist offen. Um etwaigen Nachforderungen vorzubeugen, sollten dringend Aktivforderungen wegen Schadenersatzes zur Insolvenztabelle angemeldet werden.