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Mit welcher Summe hafte ich in der Insolvenz der Gesellschaft?Nach der Regelung in § 236 Abs. 2 Handelsgesetzbuch besteht die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter vom stillen Gesellschafter den Teil des Einlagebetrages einfordert, den der stille Gesellschafter bislang nicht gezahlt hat (offene Raten des Einlagebetrages). |